Beprobung

Sammlungen haben den Auftrag, das Sammlungsgut langfristig zu bewahren, bzw. zugänglich zu halten. Beprobungen führen dazu, dass ein Teil des Skelettmaterials unwiederbringlich verloren geht. Überreste aus archäologischen Kontexten sind jedoch eine wertvolle aber zugleich stark begrenzte Ressource. Die SAM prüft daher zusammen mit Vertreter:innen anderer Einrichtungen in einem Komitee die Anfragen zur invasive Beprobung von SAM-Material. Zu den invasiven oder destruktiven Beprobungen gehört beispielsweise die Entnahme von Material für molekulare und chemische Untersuchungen (Isotope, Radiokarbondatierung, DNA u.a.), die irreversible Bestäubung von Knochen für REM-Aufnahmen, das Anfertigen von histologischen Schnitten und andere Methoden, bei denen menschliche Skelettüberreste unwiederbringlich verändert oder zerstört werden. 

Beprobungsrichtlinien
Beprobungsrichtlinien

Über Anträge zur Beprobung wird zweimal jährlich entschieden . Die Einreichfristen hierfür sind:

1. April des Jahres: Die Antragsteller:innen erhalten die Entscheidung im Juni des gleichen Jahres.

1. Oktober des Jahres: Die Antragsteller:innen erhalten die Entscheidung im Dezember des gleichen Jahres.

Der Antrag ist an folgende Adresse digital einzureichen: sam@snsb.de.  

Bitte lesen Sie die Einzelheiten unserer Richtlinie für die Beprobung von Skelettmaterial bevor Sie Ihr Antragsformular einreichen. (Für Probenentnahme zur Radiokarbondatierung gilt ein vereinfachtes Verfahren, siehe Kapitel III der Richtlinien)

Antragsverfahren

Grundlage für das Entscheidungsverfahren bildet ein wissenschaftliches Exposé (max. 10 Seiten) über das geplante Vorhaben mit

(a) detaillierter Begründung für die Probenauswahl und

(b) Positionierung des Vorhabens in der Forschungslandschaft, d.h. mit Blick auf ähnliche abgeschlossene und laufende Projekte.

Dieses Exposé muss der jeweiligen Sammlung in schriftlicher Form vorgelegt werden.

Weiterhin ist vom Antragssteller zusammen mit dem Exposé ein ausgefülltes Formblatt, „Antrag auf Beprobung“, fristgerecht einzureichen.

Das Entscheidungsgremium setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Direktor:in der jeweiligen Sammlung
  • Konservator:innen/Kurator/:innen der jeweiligen Sammlung bzw. je eine Konservator:in/Kurator:in der SAM und SPM bei Projekten, für die sowohl menschliches als auch tierisches Material beprobt werden soll.
  • Ein Mitglied des Sammlungsgremiums der SNSB (von diesem dazu bestimmt für die Dauer von 2 Jahren) oder des Collection Managements
  • Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege
  • Ein Mitglied des SAM/SPM-Fachvertreterbeirats, das nicht in Konkurrenz zu den zu entscheidenden Anträgen steht.

Wichtige Aspekte bei der Antragsstellung

  • Drittmitteleinwerbung: Sollen für die Analyse des SAM bzw. SPM-Materials Drittmittel eingeworben werden, ist vor dem Einreichen des Drittmittelantrages die Erlaubnis zur Beprobung zu beantragen. Erst nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung darf Material der SAM bzw. SPM in Drittmittelanträgen externer Wissenschaftler:innen bei Einreichung angegeben werden. Die SAM bzw. SPM ist dann als Kooperationspartner:innen zu nennen. Eine rückwirkende Erlaubnis nach Antragsbewilligung ist ausgeschlossen.
  • Osteologische Untersuchung und Probendokumentation: Vor jeder destruktiven Beprobung ist eine osteologische Untersuchung nach entsprechenden Richtlinien (SAM 2022, SPM 2022) durchzuführen. Kosten für die obligatorische standardisierte Befundung bei humanem Skelettmaterial bzw. für die Erfassung der archäozoologischen Kenndaten in der Datenbank OssoBook und Dokumentation der Proben (3D-Scans, Fotos, Abformungen etc.) sind vom Antragssteller zu tragen. Über die Form der Dokumentation entscheidet die zuständige Konservator:in/Kurator:in.
  • Werden die Analysen im Rahmen einer Abschlussarbeit durchgeführt, muss zusätzlich eine Stellungnahme des oder der Betreuer:in als Verantwortlichen oder Verantwortliche vorliegen.
  • Sollen einige oder alle laborseitigen Analysen von dritter Stelle übernommen werden, sind die Kontaktinformationen des entsprechenden Labors anzugeben. Die SAM Sammlung behält sich vor, bei Bedarf mit dem bearbeitenden Labor direkt Kontakt aufzunehmen. Sollten methodische oder technische Bedenken bestehen, schlägt die SAM ein alternatives Labor vor.
  • Die Beprobung hat so minimalinvasiv wie möglich stattzufinden.
  • An neonatalen Überresten, sowie an pathologisch veränderten Skelettelementen werden im Normalfall keine Beprobungen gestattet. Dies gilt ebenso für namentlich bekannte Individuen oder Individuen mit signifikanten pathologischen Konditionen.
  • Die Sammlung besteht auf einer Kopie aller Informationen, die aus dem analysierten Material gewonnen wurden. Alle Ergebnisse sind schriftlich, spätestens zum Projektende der SAM/SPM mitzuteilen, alle entstehenden Publikationen sind vor der Veröffentlichung der zuständigen Konservator:in/Kurator:in vorzulegen.
  • Autorenschaft, Erwähnung von und Danksagungen an SAM/SPM-Mitarbeiter:innen in Publikationen sind im Einzelfall zu klären. Ausschlaggebend sollte der Aufwand bei fachlicher Betreuung und Beratung sein.
  • Der oder die Antragssteller:in akzeptiert die Bedingungen des „Biological Material Sampling and Specimen Loan Agreement“ und schließt mit der Sammlung einen entsprechenden Vertrag ab, nachdem der Antrag gewährt wurde.
  • Die Erlaubnis zur Beprobung ist zwangsläufig projektgebunden und keineswegs auf Folgeprojekte übertragbar. Im Falle einer weiterführenden Beprobung muss erneut eine Genehmigung eingeholt werden.
  • Das Weiterreichen von Proben oder Probenresten an Dritte ist strikt untersagt.
  • Nach Beendigung der Studie ist alles nicht verbrauchte Material zurückzugeben.
  • Bei alt DNA- und Isotopen-Analysen sollte geprüft werden, ob es nicht möglich ist, Beprobung und Extraktion in den an die SAM und SPM assoziierten Laboren in München durchzuführen, so dass Restmaterial und Aliquot in den jeweiligen Institutionen verbleiben.